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innergemeinschaftlicher Erwerb
EINKAUF IN DER EU
Beim Einkauf von Waren in der EU ist zu beachten, dass dem Lieferant die eigene UID-Nummer spätestens bei der Bestellung bekannt gegeben wird. Nur so kann/darf der Lieferant umsatzsteuerfrei liefern.

Die UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikationsnummer) dient zur Identifikation gegenüber Unternehmen und wird vom Finanzamt automatisch vergeben, wenn kein Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt.
 
Falls eine ausländische Umsatzsteuer (z.B: 19 % dt.USt) angeführt ist, zahlen Sie nur den Nettobetrag und urgieren Sie umgehend die Umsatzsteuerfreiheit durch Hinweis/Übermittlung Ihrer UID-Nummer.

Vor allem beim Online-Handel oder bei manchen Lieferanten ist es notwendig, eine UID-Nummer anzugeben. Es hat daher jeder Unternehmer die Möglichkeit eine UID-Nummer beim Finanzamt zu beantragen. Wenn die UID-Nummer beim Einkauf angegeben wird, muss die Lieferung immer steuerfrei erfolgen und der Wareneinkauf ist in Österreich als innergemeinschaftlicher Erwerb zu deklarieren. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer müssen dann allerdings für diese Lieferungen oder Leistungen im Inland Erwerbsumsatzsteuer (im Normalfall 20 %) dem Finanzamt melden/abführen.
MELDUNG AN DAS FINANZAMT
Zusätzlich ist die Lieferung in der monatlichen oder quartalsweisen ZM (zusammenfassenden Meldung) an das Finanzamt zu melden. Der Meldezeitraum ist abhängig vom Datum der Rechnung, egal wann die Faktura bezahlt wurde.

Wenn die Buchhaltung uns erstellt wird, wird auch die ZM fristgerecht von uns übermittelt.                 
GRABMANN & Partner
Steuerberatungs GmbH
Schenkendorfgasse 35/I/7-8
1210 Wien
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E-Mail: wolfgang@grabmann.at
 Öffnungszeiten
  Montag - Donnerstag :  08:00 - 16:30
  Freitag:                            08:30 - 13:00
  Samstag - Sonntag :     geschlossen

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