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Elektroauto
Beim Elektroauto sind im Steuerrecht beim PKW einige wesentliche Vorschriften zu beachten.

Auch beim Elektro-PKW gilt die Angemessenheitsprüfung, sodass steuerrechtlich nur € 40.000,00 inklusive Umsatzsteuer absetzbar sind - dies betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch den Vorsteuerabzug. Elektroautos mit einem Anschaffungswert von € 80.000,00 oder mehr sind gänzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Umsatzsteuer & Vorsteuer
Jedes Elektroauto ist vorsteuerabzugsberechtigt. Allerdings ist der steuerliche Anschaffungswert mit € 40.000,00 begrenzt, sodass der tatsächliche Vorsteuerabzug maximal € 6.666,66 beträgt.

Rein formal ist eine Vorsteuer vom vollen Anschaffungspreis zu buchen. Die Differenz des Anschaffungspreises zu der Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 ist als Eigenverbrauch zu verusten (Umsatzsteuer zu bezahlen).

In der Praxis hat man vollen Vorsteuerabzug und muss für den Eigenverbrauch (Differenz) Umsatzsteuer zahlen, sodass sich ein effektiver Vorsteuerabzug von € 6.666,66 ergibt. Zusätzlich ist von manchen Aufwandspositionen (z.B: Reparaturen) auch wieder ein Eigenverbrauch mit Umsatzsteuer zu verbuchen.

Somit ist es nicht nur bei der GmbH notwendig, die kompletten Anschaffungskosten und 100% des Aufwandes zu verbuchen und die steuerlich nicht absetzbaren Positionen im Rahmen einer  Mehr-Weniger-Rechnung samt Eigenverbrauch mit Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

Beispiel: Kauf eines Elektro-PKW´s um € 60.000,00
  • Aktivierung in der Klasse 0 mit € 50.000,00 und einer Vorsteuer mit € 10.000,00
  • Einbuchung des Aufwandes mit 100% und Vorsteuer
  • Buchung eines Eigenverbrauchs und Umsatzsteuer bei wertabhängigen Aufwendungen (= alle Ausgaben, die bei einem teureren Autos höher sind als bei einem billigerem), wie beispielsweise
    • Kaskoversicherung
    • Reparaturen
    • Leasing oder Miete
Sachbezug & Eigenverbrauch
Beim Elektroauto gibt es für Dienstnehmer und Geschäftsführer einer GmbH keinen Sachbezug.

Allerdings ist ein Privatanteil bei Einzelunternehmer, OG-Gesellschaftern oder Komplementären zu berücksichtigen. Angeblich wird auch bei diesen Personen toleriert, wenn keine steuerliche Privatnutzung angenommen wird. Man hat darauf keinen rechtlichen Anspruch und es gibt noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen, aber es wäre eine andere Auslegung seitens des Finanzamtes in meinen Augen gleichheitswidrig.

(letzte Aktualisierung: Nov. 2023)
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