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BEHÖRDEN
wer kennt sich bei den vielen Gesetzen schon aus? Wir schon!
Finanzamt
lt. Gesetz ist jeder Finanzbeamte verpflichtet den Staatsbürgern beim Ausfüllen von Formularen zu helfen. Es steht aber nirgends geschrieben, wie schnell und wie engagiert das geschehen muss.

Für unser Team ist das Ausfüllen aller notwendigen Formulare keine Besonderheit, damit alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt und Ihre Steuerbelastung so gering wie möglich ist.

Für alle die selbst die Formulare für die Firmengründung ausfüllen wollen: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?s=Allgemein&Typ=SM&Styp=KAT.
Fristen beim Finanzamt
Der Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit - egal ob Vermietung oder Gewerbebetrieb - ist innerhalb von 30 Tagen beim Finanzamt zu melden. Beim Lösen eines Gewerbescheins oder Gründung einer e.U (eingetragener Unternehmer), OG, KG sowie GmbH erhält man vom Finanzamt das entsprechende Formular zugesandt. Den Beginn der Vermietung kann das Finanzamt nicht selbstständig erkennen, daher muss man selbst tätig werden.

Alle Fristen beim Finanzamt sind verlängerbar, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.

Falls Ihnen das Ausfüllen der Formulare zu mühsam erscheint können Sie entweder unser Gründerpauschale in Anspruch nehmen oder wir helfen Ihnen im Rahmen einer Einmalberatung.
Sonderfall Kleinunternehmer
Leider ist der Begriff des Kleinunternehmers in jedem Gesetz anders geregelt - beim Finanzamt ist dieser Begriff wichtig für die Umsatzsteuer.

Ein Kleinunternehmer (Umsatzgrenze ab 1.1.2020: € 35.000,00 zzgl. Umsatzsteuer) muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, hat damit aber auch keinen Vorsteuerabzug. Vorsteuer ist jene Steuer, die andere Unternehmer auf Rechnungen ausweisen und die man vom Finanzamt zurückzahlen lassen kann. Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist daher nur dann sinnvoll, wenn
  • die eigenen Kunden überwiegend Privatpersonen sind
  • keine großen Vorsteuerbeträge (z.B: für Investitionen) anfallen

Beim Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung muss man Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, ist aber gleichzeitig berechtigt Vorsteuer geltend zu machen. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist daher  dann sinnvoll, wenn
  • die eigenen Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind
  • große Vorsteuerbeträge (z.B: für Investitionen) anfallen


GRABMANN & Partner
Steuerberatungs GmbH
Schenkendorfgasse 35/I/7-8
1210 Wien
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E-Mail: wolfgang@grabmann.at
 Öffnungszeiten
  Montag - Donnerstag :  08:00 - 16:30
  Freitag:                            08:30 - 13:00
  Samstag - Sonntag :     geschlossen

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