BEHÖRDEN
Versorgung im Krankheitsfall
Gesundheitskassa
Jeder Unternehmer ist verpflichtet seine Dienstnehmer VOR ARBEITSBEGINN bei der Gesundheitskassa anzumelden. Dabei kommt es im Falle einer Kontrolle auf jede Sekunde an, denn wenn ein Dienstnehmer vor dem Einlagen der Anmeldung bei der Gesundheitskassa zu arbeiten beginnt, wird es empfindliche Strafen geben.
Jeder Dienstnehmer muss binnen sieben Tagen ab Beschäftigungsende bei der Gesundheitskassa abgemeldet werden, da sonst die Beiträge bis zur Abmeldung vorgeschrieben werden können.
Die An- und Abmeldung muss elektronisch über die ELGA-Plattform erfolgen. Eine Vorab-Anmeldung mittels Telefon (05 0766-1460) oder per Fax (05 0766-1461) im ELGA-Callcenter ist möglich. Für unsere Stammkunden besteht ab 2025 zusätzlich die Möglichkeit, über die Klientenplattform bmd.com, die Anmeldungen durchzuführen.
Fristen bei der Gesundheitskassa
Der Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist bei der Gesundheitskassa nicht zu melden. Erst wenn Dienstnehmer angemeldet werden, ist eine Beitragsnummer zu beantragen. Normalerweise erhalten wir innerhalb eines Arbeitstages die Beitragsnummer per E-Mail.
Wie schon gesagt, ist ein neuer Dienstnehmer immer vor Arbeitsbeginn anzumelden und es sind folgende Daten bekannt zu geben:
- Name des Dienstgebers
- Versicherungsträger (z.B: Wr ÖGK)
- Beitragskontonummer des Dienstgebers
- Vor- und Familienname des Beschäftigten
- Versicherungsnummer
oder Geburtsdatum des Beschäftigten
- Geschlecht des Beschäftigten
- Tag der Beschäftigungsaufnahme
- Ort der Beschäftigung (Staat, Postleitzahl, Ort)
- Versicherungsumfang (Teil- bzw. Vollversicherung)
- Beschäftigungsbereich (Arbeiter, Angestellter)
- Beginn der betrieblichen Vorsorge (im Normalfall 30 Tage nach Anmeldung)
- ob ein freier Dienstvertrag vorliegt
Kleinunternehmer
Die Gesundheitskassa kennt keinen Kleinunternehmer. Nur wenn der Bezug des Mitarbeiters unter € 518,44 (Wert geringfügige Beschäftigung 2024 - der Wert wird jedes Jahr an die Inflation angepasst) pro Monat liegt, muss nur Unfallversicherung und für die Vorsorgekassa eingezahlt werden.
Eine Lohnverrechnung ist auch bei einer geringfügigen Beschäftigung zu erstellen. Daher ist bei jeder Anstellung mit zusätzlichen "Betreuungskosten" zu rechnen.