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Versandhandel
VERSANDHANDEL
Beim Versandhandel ist zu unterscheiden, ob der Kunde ein Unternehmer oder eine Privatperson ist.

Der Versandhandel mit Unternehmer läuft gleich ab wie alle Geschäfte zwischen Firmen in Österreich oder der EU: durch die Verwendung der EU-Nummer von Köufer und Verkäufer, erfolgt die Lieferung umsatzsteuerfrei.

Wenn Ware an Privatpersonen verschickt wird gibt es bis 30. Juni 2021 die Erwerbsschwelle pro Staat zu beachten. Meistens ist diese Grenze relativ hoch, sodass bis zum Erreichen des Wertes mit der in Österreich gültigen Umsatzsteuer fakturiert und die Umsatzsteuer auch in Österreich an das Finanzamt abgeführt wird. Erst ab höheren Umsätzen pro Land entsteht eine Umsatzsteuerpflicht mit Erklärungspflicht in den EU-Mitgliedsstaaten.


ÄNDERUNG ab 1. JULI 2021
Ab 1. Juli 2021 fällt einerseits die Zollfreigrenze für Pakete bis € 22,00 - lt. inoffiziellen Meldungen bestand keine Möglichkeit der Kontrolle, ob die Angaben des Versenders korrekt sind.

Wichtiger für Unternehmer ist jedoch die Neuregelgung beim Versand an Private betreffend der Umsatzsteuer: Der Unternehmer kann sich umsatzsteuerlich in nur einem Mitgliedstaat registrieren und Leistungen an Private in anderen Mitgliedstaaten über diesen Mitgliedstaat zu erklären: Die Umsatzsteuer wird im Registrierungsstaat bezahlt von diesen an den jeweiligen Mitgliedstaat weitergeleitet.

Es handelt sich um eine Option, denn jeder Unternehmer kann auch weiterhin eine Umsatzsteuerregistrierung pro Mitgliedsstaat vornehmen.

Man unterscheidet drei Arten von OSS:
  • EU-OSS: Umsätze von österreichischen und EU-Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in dem sie nicht niedergelassen sind an Nichtunternehmer (vor allem Private) für Dienstleistungen und Versandhandel
  • IOSS: Einfuhr-Verandhandelsumsätze von EU-Unternehmer und Unternehmer aus Drittländern (maximaler Wert pro Sendung € 150,00). Damit sind Einfuhr-Versandhandelsumsätze von der Einfuhrumsatzsteuer befreit
  • Nicht-EU-OSS: für Drittlandsunternehmen um ihre Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Nichtunternehmer abzuführen/zu erklären.
ONE-STOP-SHOP (OSS-System)
Die Regstrierung für das OSS erfolgt über FinanzOnline und ist seit 1. April 2021 möglich.

Der neue europäische Schwellenwert ist € 10.000,00. Sobald ein Unternehmer diese Grenze (in ganz Europa) überschreitet ist er OSS-pflichtig. Die Umsatzsteuer wird im Land der Verwendung erhoben und es ist mit den Umsatzsteuersätzen des jeweiligen Landes zu fakturieren.

Diese Regelung gilt NICHT für Drittländer (z.B: Schweiz).

Hinweis: Vorsteuern für Lieferungen oder Leistungen,  sind jedoch weiterhin im jeweiligen Mitgliedstaat mittels gesondertem Antrag bis 30. September des Folgejahres geltend zu machen.
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